Ob in Ihrem Betrieb ein Abfallbeauftragter erforderlich ist, ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz § 59. Die Kommunen geben Auskunft, welche Anforderungen und Qualifikationen sie den evtl. erforderlichen Abfallbeauftragten vorgeben. Sollte die schriftliche Beauftragung fehlen oder zu spät gestellt worden sein, drohen lt. § 69 (KrWg) empfindliche Strafen. Prüfen Sie daher bereits vorher, was in dieser Hinsicht gesetzlich von Ihnen erwartet wird. Wir unterstützen Sie: • bei der Kontrolle der Entsorgungswege • bei der Unterweisung Ihrer Mitarbeiter über Gefahren durch schädigende abfallwirtschaftliche Tätigkeiten. • bei der Einhaltung von Vorschriften und Abfallgesetzen • bei der Einführung abfallarmer Arbeitsverfahren • bei der Dokumentation der Abfallbeseitigung • bei der Erstellung von Statistiken